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Alexander Horeisch

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Design: Udo Schmidt, Produktion: Sabine Hutzel

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AGB der Art München (folgend Agentur genannt) für die Erbringung von Agenturleistungen

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH
1. Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen
Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne
Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die
Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu
erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit,
soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.

II. TERMINE, LIEFERFRISTEN
1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche
Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich
als fix vereinbart sind.

2. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen,
dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.

3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

III. LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG
1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung
ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine
Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung
gültigen Preislisten der Agentur. Mehraufwand der Agentur, insbesondere
wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als
zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu
den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur
berechnet.

2. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten
infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften
Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder
verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.

3. Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als
Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen
Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger
Grund liegt.

4. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur
freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur
zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.

5. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung
(insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht)
wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des
Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit diesen Leistungen,
trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und
Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen,
sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

6. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom
Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und
Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

7. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn
sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind
(z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes
ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet,
aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von
Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

8. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe
vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe
der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton
und Text.

IV. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG
(VERGABE, KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER WERBEMITTELHERSTELLUNG)

1. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete
Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe
durch den Auftraggeber in Textform. Einzelaufträge bis zu max. Euro 100
bedürfen nicht der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Auftragserteilung
an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers,
sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

2. Die Agentur koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die
Leistungen und Rechnungen der Hersteller.

3. Für die Produktionsüberwachung gemäß Ziffer IV.1 und 2 erhält die
Agentur ein Agenturhonorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der
Rechnungen der Werbemittelhersteller. Das Agenturhonorar ist jeweils mit
Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.

4. Soweit die Agentur Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der
Agentur an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Agentur ist berechtigt, bei
Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 1.000 sofort
fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.

V. HAFTUNG, Gewährleistung
1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche
ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht
(Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der
Unmöglichkeit vorliegt.

3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung
der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen
Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die
vorhersehbar bzw. typisch sind.

4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte
Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.

5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern,
welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber
Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

VI. ABNAHME
Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein
individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur
Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht
innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird,
vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den
Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese
Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis
erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung
oder Nutzung des Werks als erfolgt.

VII. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung

2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die
Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

3. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch
die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann,
wenn sie nacherhoben werden.

4. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen
unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

VIII. AUFWENDUNGEN
1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem
Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.

2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:
– Fremdkosten: nach Belegen,
– Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste,
– Reisekosten im eigenen Pkw: 0,50 Euro/km.

3. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten
zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie
Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden
dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.

IX. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt
der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck
erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Agentur gestalteten
Werbemitteln für die Laufzeit des Agenturvertrags, mindestens jedoch für
6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche
Änderung der von der Agentur gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger
Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung
der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.

2. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur
Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte)
oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird
die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die
vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen
Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr
gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.

4. Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich
unbeschränkt zur Eigenwerbung in ihrer Internet-Website nutzen.

5. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte
Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen
der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte,
insbesondere des Urheberrechts, sind.

X. BESPRECHUNGSBERICHTE
Die Agentur übergibt innerhalb von drei Arbeitstagen nach jeder Besprechung
mit dem Auftraggeber Besprechungsberichte. Diese Besprechungsberichte sind
als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von
Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren
drei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen nicht. Die beanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der
Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur.

3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

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